Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen
Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eingeleitet werden, dürfen
- abweichend von Ziffer 1.2 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen (insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durchgeführt werden und
- abweichend von Ziffer 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.