Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen

Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eingeleitet werden, dürfen
  • abweichend von Ziffer 1.2 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen (insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durchgeführt werden und
  • abweichend von Ziffer 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Quelle: Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 740) geändert worden ist.