Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

Eine Verhandlungsvergabe ist bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Liefer- und Dienstleistungen und (abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A) von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Bauleistungen ist ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. 2Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. 3Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Für Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 begonnen werden, gilt Folgendes:
– Für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen (insbesondere für medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) ist abweichend von Nr. 1.2.10 bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.
– Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB dürfen abweichend von den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden