Für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, wurde die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz AT 07.02.2017 B1) zunächst bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt weiterhin zu berücksichtigen.
Unterhalb des EU-Schwellenwertes wurde die Wertgrenze für den Direktauftrag auf 3.000 Euro angehoben.
Mit Blick auf die pandemische Situation ist weiterhin sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen handlungsfähig bleibt und Beschaffungen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes schnell und effizient abgewickelt werden.“
Der Runderlass wurde wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Mit Blick auf die pandemische Situation ist weiterhin sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen handlungsfähig bleibt und Beschaffungen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes schnell und effizient abgewickelt werden.“
In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 30. Juni 2020“ gestrichen.
Quelle:
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376