Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihän­dige Vergaben sind ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) nach §3 der Vergabeverordnung bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten:

Bauleistungen nach VOB/A:

Beschränkte Ausschreibung: bis 1,0 Mio. Euro

Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro

Liefer und Dienstleistungen nach VOL/A:

Beschränkte Ausschreibung: bis 100.000 Euro

Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro

Die Regelungen gelten zunächst bis 31.12.2020.

Quelle: Runderlass vom 29.06.2020