Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben sind ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) nach §3 der Vergabeverordnung bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten:
Bauleistungen nach VOB/A:
Beschränkte Ausschreibung: bis 1,0 Mio. Euro
Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro
Liefer und Dienstleistungen nach VOL/A:
Beschränkte Ausschreibung: bis 100.000 Euro
Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro
Die Regelungen gelten zunächst bis 31.12.2020.
Quelle: Runderlass vom 29.06.2020