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Elektronische Übermittlung der Angebote in Textform

Das OLG Naumburg führt hierzu in seinem Urteil vom 04.10.2019 Az.: 7 Verg 3/19 RN 39 aus:

“ Nach § 53 Abs. 1 VgV sind die Bieter berechtigt, ihre Angebote (insgesamt) in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln, und der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die elektronische Kommunikation anzuerkennen.

Der Auftraggeber hat lediglich ein Ermessen darüber, welches Sicherheitsniveau er festlegt, § 10 Abs. 1 VgV. Danach genügt bei elektronischer Übermittlung „des Angebots“ in allen seinen Teilen die Übermittlung des Angebotsschreibens und aller zum Angebotsinhalt bzw. zur Angebotserläuterung gehörender Erklärungen des Bieters sowie aller seiner sonstigen Eigenerklärungen jeweils die Textform, welche keine, auch keine eingescannte Unterschrift vorsieht.“

Quelle: Beschluss des OLG Naumburg vom 04.10.2019 – 7 Verg 3/19

Geltungsbereich der UVgO und VOL/A

Bei Liefer- und Dienstleistungen, deren Gesamtauftragswert (netto) den derzeitig aktuellen Schwellenwert unterschreiten, müssen öffentliche Auftraggeber (nach § 99 Abs. 1 GWB) nicht nach der VgV, sondern nach der UVgO oder VOL/A (1. Abschnitt) ausschreiben. Die Anwendungspflicht der jeweiligen Vergabeordnung ergibt sich jeweils aus der Bundeshaushaltordnung bzw. aus den Landeshaushaltsordnungen.

Die UVgO ist von den Bundesbehörden und von den Landesbehörden folgender Bundesländer anzuwenden:

  • Bayern
  • Berlin (ab 01.04.2020)
  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Die VOL/A ist von den Landesbehörden derzeit noch in folgenden Bundesländern anzuwenden:

  • Berlin (bis 31.03.2020)
  • Rheinland-Pfalz
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt

www.vergabeunterlagen.de stellt sich neu auf

Die eVergabeplattform www.vergabeunterlagen.de stellt sich neu auf und wird seit dem 02.01.2020 von der S2 Origin GmbH betrieben.

Zwei Jahre nach Entwicklung durch die S2 Consult SYSTEMS und gut ein Jahr nach der Erstinbetriebnahme will die S2 Origin GmbH die eVergabeplattform verstärkt für öffentliche Auftraggeber anbieten.

Die Interessen sonstiger öffentlicher Auftraggeber seien beim Aufbau solcher eVergabelösungen bislang kaum berücksichtigt worden, so dass sich hier ein großes Potenzial bietet, erklärte S2 Origin Geschäftsführer Eberhard Siebert-Wieck. Mit www.vergabeunterlagen.de bietet sich die S2 Origin GmbH als Partner für öffentliche Auftraggeber in der Digitalisierung an.

Neue EU Schwellenwerte seit 01.01.2020

Die EU hat die Auftragswerte (netto), ab denen EU-Vergaberecht anzuwenden ist, turnusmäßig zum 01.01.2020 angepasst.

Seit 01. Januar 2020 gelten folgende Schwellenwerte:

  • Liefer- und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber: 214.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungen für oberste und obere Bundesbehörden: 139.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber: 428.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich: 428.000 Euro
  • Bauaufträge: 5.350.00 Euro
  • Konzessionen: 5.350.00 Euro