Bei Liefer- und Dienstleistungen, deren Gesamtauftragswert (netto) den derzeitig aktuellen Schwellenwert unterschreiten, müssen öffentliche Auftraggeber (nach § 99 Abs. 1 GWB) nicht nach der VgV, sondern nach der UVgO oder VOL/A (1. Abschnitt) ausschreiben. Die Anwendungspflicht der jeweiligen Vergabeordnung ergibt sich jeweils aus der Bundeshaushaltordnung bzw. aus den Landeshaushaltsordnungen. Die UVgO ist von den Bundesbehörden und von den Landesbehörden folgender Bundesländer anzuwenden: Bayern Berlin (ab 01.04.2020) Baden-Württemberg Brandenburg Bremen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Saarland Schleswig-Holstein Thüringen Die VOL/A ist von den Landesbehörden derzeit noch in folgenden Bundesländern anzuwenden: Berlin (bis 31.03.2020) Rheinland-Pfalz Hessen Niedersachsen Rheinland-Pfalz Sachsen Sachsen-Anhalt