Die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Einer der wichtigste Änderungspunkte, der die Auftragnehmer betrifft, steht im neu hinzugefügten §9 Prüfung der Preise im Absatz 5:

Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftraggeber nach § 5 Abs. 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen.

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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen