Author Archives: admin

Wertgrenzentabelle bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern

Nach der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24.03.2020 gelten die aktuellen Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb.

Die Gültigkeit ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2023.

Quellen:

Aktuelle Wertgrenzenübersicht Bayern

Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA)

Bayern: Verlängerung der befristet erhöhten Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen bis 31.03.2022

Direktaufträge

Coranabedingte Beschaffungen dürfen bis zu eine Auftragsgesamtsumme (netto) in Höhe von 25.000 € durch eine Direktbeauftragung gem § 14 UVgO durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen.

Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb

Bis zu einem Gesamtauftrag (netto) in Höhe von z.Zt. 215.000 € (EU-Schwellenwert) dürfen Liefer- und Dienstleistungen durch eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder durch eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Quellen:

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 906) geändert worden ist. Link

Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 14. Dezember 2021, Az. B3-1512-33-32. Link

Wertgrenzen bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern (Stand 01.01.2022). Link

Neue EU-Schwellenwerte seit 01.01.2022

Die EU hat die Auftragswerte (netto), ab denen EU-Vergaberecht anzuwenden ist, turnusmäßig zum 01.01.2022 angepasst.

Ab dem 01. Januar 2022 gelten folgende Schwellenwerte:

  • Liefer- und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber: 215.000 EURO (alt: 214.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungen für oberste und obere Bundesbehörden: 140.000 EUR (alt:139.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber: 431.000 EURO (alt: 428.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich: 431.000 EURO (alt:428.000 Euro)
  • Bauaufträge: 5.382.00 Euro (alt: 5.350.00 Euro)
  • Konzessionen: 5.382.00 Euro (alt: 5.350.00 Euro)

Was sind eu-weite und nationale Vergabeverfahren?

Umgangssprachlich wird unterschieden zwischen „eu-weiten“ und „nationalen“ Vergabeverfahren.

Genaugenommen ist dies falsch!

Die Europäische Union hat in EU-Richtlinien festgelegt, wer öffentlicher Auftraggeber ist und dass die öffentlichen Auftraggeber die Regeln der EU Richtlinien beachten müssen, wenn sie Verträge über Bau oder Liefer- und Dienstleistungen abschliessen wollen, die bestimmte Gesamtauftragswerte (netto) „EU-Schwellenwerte“ überschreiten.

Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, diese EU Richtlinien in nationales Recht umzusetzten.

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) hat mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Der Bund hat im § 99 GWB festgelegt, wer öffentlicher Auftraggeber ist und Vergabeverordnungen erlassen, die jeweils bei Überschreiten und Unterschreiten der EU-Schwellenwerte zu beachten sind.

Die Anwendungspflicht der Vergabeverordnungen, die bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte zu beachten sind, gelten für öffentliche Auftraggeber per Gesetz (GWB). Das sind die sogenannten EU-Vergabeverfahren.

Unterhalb der EU Schwellenwerte gelten für öffentliche Auftraggeber die nationalen Vergaberegeln ihres jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, die in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls in Vergabeverodnungen umgesetzt wurden.

Die Anwendungspflicht dieser Vergabverordnungen ergibt sich aus den jeweiligen Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Dort wird auch festgelegt, für welche öffentliche Auftraggeber sie gelten. Das sind die sogenannten nationalen Vergabeverfahren.

Das bedeutet, nicht alle öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB müssen bei Unterschreitung der EU-Schwellenwerte öffentliche Vergabeverfahren nach den für „nationale Vergabeverfahren“ geltenden Vergabeordnungen ausschreiben, sondern nur die dem jeweiligen Bundes- bzw. Landeshaushaltsrecht unterliegenden öffentlichen Auftraggeber. Das sind die Bundes- bzw. Landesbehörden und die Kommunen (Gebietskörperschaften) sowie deren Sondervermögen und deren Zusammenschlüsse.

Fazit:

Wird der EU-Schwellenwert überschritten, müssen alle öffentliche Auftraggeber die Richtlinien der EU, die jeweils in nationale Gesetze und Vergabeveordnungen umgesetzt wurden, beachten.

Wird er unterschritten, müssen nur öffentliche Auftraggeber, die dem Haushaltsrecht unterliegen, die nationalen Verordnungen beachten.

Beachtenswert:

Die Anwendungspflicht von Vergabeverordnungen kann sich aber für nicht öffentliche Auftraggeber, z. Bsp. für Unternehmen der Privatwirtschaft, auch aus Fördermittelbescheiden ergeben.

Zusammenfassung:

Auch an „nationalen Vergabeverfahren“ kann ein Unternehmen aus einem anderen Staat teilnehmen und Angebote abgeben!

 

 

 

 

 

Preise bei öffentlichen Aufträgen: Verordnung PR Nr. 30/53

Die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Einer der wichtigste Änderungspunkte, der die Auftragnehmer betrifft, steht im neu hinzugefügten §9 Prüfung der Preise im Absatz 5:

Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftraggeber nach § 5 Abs. 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen.

Download Links:

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen