Verordnungüber Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung — NWertVO)
§ 8

Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen.

(1)

Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und§ 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die vor dem 30. September 2020 begonnen haben, die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3GWB liegt. Stellt das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium fest, dass die Regelung nach Satz 1 zur Eindämmung oder Beseitigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum erforderlich ist, so kann es den in Satz 1 genannten Zeitpunkt um bis zu sechs Monate hinausschieben. Das Hinausschieben wird im Nie-dersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.

(2)

Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, bis zum 30. September 2020 unter Berücksichtigung der Nds. Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag), wenn der Auftragswert unterhalb von 214 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Quelle: Nds. GVBl. Nr. 8/2020, ausgegeben am 7. 4. 2020