Das OLG Naumburg führt hierzu in seinem Urteil vom 04.10.2019 Az.: 7 Verg 3/19 RN 39 aus:
“ Nach § 53 Abs. 1 VgV sind die Bieter berechtigt, ihre Angebote (insgesamt) in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln, und der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die elektronische Kommunikation anzuerkennen.
Der Auftraggeber hat lediglich ein Ermessen darüber, welches Sicherheitsniveau er festlegt, § 10 Abs. 1 VgV. Danach genügt bei elektronischer Übermittlung „des Angebots“ in allen seinen Teilen die Übermittlung des Angebotsschreibens und aller zum Angebotsinhalt bzw. zur Angebotserläuterung gehörender Erklärungen des Bieters sowie aller seiner sonstigen Eigenerklärungen jeweils die Textform, welche keine, auch keine eingescannte Unterschrift vorsieht.“
Quelle: Beschluss des OLG Naumburg vom 04.10.2019 – 7 Verg 3/19