Bei Liefer- und Dienstleistungen, deren Gesamtauftragswert (netto) den derzeitig aktuellen Schwellenwert unterschreiten, müssen öffentliche Auftraggeber (nach § 99 Abs. 1 GWB) nicht nach der VgV, sondern nach der UVgO oder VOL/A (1. Abschnitt) ausschreiben. Die Anwendungspflicht der jeweiligen Vergabeordnung ergibt sich jeweils aus der Bundeshaushaltordnung bzw. aus den Landeshaushaltsordnungen.
Die UVgO ist von den Bundesbehörden und von den Landesbehörden folgender Bundesländer anzuwenden:
- Bayern
- Berlin (ab 01.04.2020)
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Die VOL/A ist von den Landesbehörden derzeit noch in folgenden Bundesländern anzuwenden:
- Berlin (bis 31.03.2020)
- Rheinland-Pfalz
- Hessen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt