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Neue EU-Schwellenwerte ab/seit dem 01.01.2026

Im Zweijahresrhytmus ändert die Auftragswerte (netto), ab denen EU-Vergaberecht bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden ist.

Turnusmäßig wurden daher zum 01.01.2026 die „EU-Schwellenwerte“ wie folgt angepasst.

Ab/Seit dem 01. Januar 2026 gelten folgende Schwellenwerte:

  • Liefer- und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber: 216.000 EURO.
  • Liefer- und Dienstleistungen für oberste und obere Bundesbehörden: 140.000 EUR.
  • Liefer- und Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber: 432.000 EURO.
  • Liefer- und Dienstleistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich: 432.000 EURO.
  • Bauaufträge: 5.404.00 Euro.
  • Konzessionen: 5.404.00 Euro.

Was sind eu-weite und nationale Vergabeverfahren?

Umgangssprachlich wird unterschieden zwischen „eu-weiten“ und „nationalen“ Vergabeverfahren.

Genaugenommen ist dies falsch!

Die Europäische Union hat in EU-Richtlinien festgelegt, wer öffentlicher Auftraggeber ist und weiterhin gereglt, dass diese öffentlichen Auftraggeber die Regeln der EU Richtlinien beachten müssen, wenn sie Verträge über Bau- oder Liefer- oder Dienstleistungen abschliessen wollen, die bestimmte Gesamtauftragswerte (netto) „EU-Schwellenwerte“ überschreiten.

Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, diese EU Richtlinien in nationales Recht umzusetzten.

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) hat mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Der Bund hat im § 99 GWB festgelegt, wer öffentlicher Auftraggeber ist und Vergabeverordnungen erlassen, die jeweils bei Überschreiten und Unterschreiten der EU-Schwellenwerte zu beachten sind.

Die Anwendungspflicht der Vergabeverordnungen, die bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte zu beachten sind, gelten für öffentliche Auftraggeber per Gesetz (GWB). Das sind die sogenannten EU-Vergabeverfahren.

Unterhalb der EU Schwellenwerte gelten für öffentliche Auftraggeber die nationalen Vergaberegeln ihres jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, die in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls in Vergabeverodnungen umgesetzt wurden.

Die Anwendungspflicht dieser Vergabverordnungen ergibt sich aus den jeweiligen Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Dort wird auch festgelegt, für welche öffentliche Auftraggeber sie gelten. Das sind die sogenannten nationalen Vergabeverfahren.

Das bedeutet, nicht alle öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB müssen bei Unterschreitung der EU-Schwellenwerte, öffentliche Vergabeverfahren nach den für „nationale Vergabeverfahren“ geltenden Vergabeordnungen ausschreiben, sondern nur die dem jeweiligen Bundes- bzw. Landeshaushaltsrecht unterliegenden öffentlichen Auftraggeber. Das sind die Bundes- bzw. Landesbehörden und die Kommunen (Gebietskörperschaften) sowie deren Sondervermögen und deren Zusammenschlüsse.

Fazit:

Wird der EU-Schwellenwert überschritten, müssen alle öffentliche Auftraggeber die Richtlinien der EU, die jeweils in nationale Gesetze und Vergabeveordnungen umgesetzt wurden, beachten.

Wird er unterschritten, müssen nur öffentliche Auftraggeber, die dem Haushaltsrecht unterliegen, die nationalen Verordnungen beachten.

Beachtenswert:

Die Anwendungspflicht von Vergabeverordnungen kann sich aber auch für Unternehmen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, aus Fördermittelbescheiden ergeben, z. Bsp. für GmbHs, AGs usw. aber auch für Vereine oder Privatpersonen, .

Zusammenfassung:

Auch an „nationalen Vergabeverfahren“ kann ein Unternehmen aus einem anderen Staat teilnehmen und Angebote abgeben!

 

 

 

 

 

Preise bei öffentlichen Aufträgen: Verordnung PR Nr. 30/53

Die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Einer der wichtigste Änderungspunkte, der die Auftragnehmer betrifft, steht im neu hinzugefügten §9 Prüfung der Preise im Absatz 5:

Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftraggeber nach § 5 Abs. 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen.

Download Links:

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Hessen: Neufassung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) und Einführung der UVgO

Seit dem 1. September 2021 ist das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in Kraft getreten.

  1. Die UVgO ist seit dem 01.09.2021 anstatt der VOL/A bei Unterschwellenvergaben anzuwenden.
  2. Der Teilnahmewettbewerb ersetzt das Interessenbekundungsverfahren.
  3. Es gelten in Hessen neue Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen.

Mecklenburg-Vorpommern verlängert den Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V

Das Land  Mecklenburg-Vorpommern hat den Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V) bis zum bis zum 31 12.2020 verlängert.

Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unterhalb der aktuellen EU-Schwellenwerte, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes beschafft werden (Direktauftrag); auf eine Markterkundung kann verzichtet werden.

Hierzu zählen besonders medizinische Bedarfsgegenstände (Heil- und Hilfsmittel), um der Verbreitung des Virus bestmöglich entgegen zu wirken.

Weiter können auch solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT-Leitungskapazitäten. Die Aufzählung ist nicht abschließend.